Satzung

Präambel

Der Landesverband Thüringen betrachtet die Piratenpartei Deutschland im Selbstverständnis, und im Gleichklang mit der Bundessatzung und dem Grundsatzprogramm, als sozialliberale Partei. Der Landesverband der Piratenpartei Thüringen bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG, eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Thüringen der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Thüringen. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Thüringen ist zulässig.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Satzung (Bundessatzung) und ordnet sich den Vorgaben der Bundessatzung unter.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Erfurt. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Thüringen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der akteullen Fassung  geregelt.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Gebietsverband orientiert sich am Wohnsitz des Piraten. Bei mehreren Wohnsitzen entscheidet der Pirat selbst.

(3) Nach einem Verbandswechsel können die Mitgliedsrechte erst 14 Tage nach der schriftlichen Anzeige im neuen Verband wahrgenommen werden.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der aktuellen Fassung geregelt.

(5) In finanziellen Härtefällen kann jedes Mitglied beim Landesvorstand formlos die Minderung des Mitgliedsbeitrages anzeigen. Dies muss in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen. Der geminderte Mitgliedsbeitrag beträgt 12 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. Diese Anzeige gilt für ein Jahr und ist pro Kalenderjahr einmal abzugeben.

§ 3 – Rechte und Pflichten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und an Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in dem Gebietsverband in den Vorstand gewählt werden, in dessen Tätigkeitsbereich er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur für maximal einen weiteren über- bzw. untergeordneten Gebietsverband zulässig. Der Parteitag des übergeordneten Gebietsverbandes muss dieser Kumulation im Rahmen der Wahl explizit zustimmen.

(2) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(3) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(4) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Dies setzt Schriftform und Unterschrift zwingend voraus. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(5) Jeder Pirat mit parlamentarischem Mandat hat folgende Pflichten:

  • Entscheidungen bei Abstimmungen nur nach seinem Gewissen zu treffen und dieses Recht auch bei anderen Menschen zu achten
  • Nebeneinkünfte auf den Euro genau, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes und möglichst barrierefrei offenzulegen
  • monatlich mindestens eine Sprechstunde von ca. einer Stunde online abzuhalten
  • ein möglichst barrierefreies Verzeichnis aller Nebentätigkeiten zu führen
  • ein möglichst barrierefrei zugängliches Lobbykontaktregister zu führen
  • keine Zuwendungen über 25€ anzunehmen
  • ungefragt zugesendete Zuwendungen wohltätigen Zwecken zu spenden
  • ein Verzeichnis zu führen, das Art und Wert von Zuwendungen auflistet

§ 4 – Gliederung

§ 4a – Gliederung

(1) Der Landesverband PIRATEN Thüringen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Orts- und Kreisverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Thüringen gibt es nur einen Landesverband.

(2) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gebietsverbände ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. Grenzen der Gebietsverbände die größer sind als eine Gemeinde bzw. ein Land- oder Stadtkreis verlaufen in der Regel auf den Grenzen der enthaltenen Gebietskörperschaften. Ausnahmsweise können diese Grenzen auch auf Grenzen von Wahlkreisen für Bundestag oder Landtag verlaufen, wenn sie diese vollständig abbilden oder enthalten (Regionalverbände). Ändern sich die kommunalen Gebietsstrukturen, so hat dies keinen Einfluss auf den räumlichen Tätigkeitsbereich der betroffenen Gebietsverbände.

(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.

§ 4b – Gründung einer Untergliederung

(1) Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Thüringen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens 30 Piraten angehören. Die aktuelle Mitgliederzahl des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, schriftlich über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

(4) Die gründungswilligen Piraten sollen die Mitwirkung an der Gründung allen betroffenen Piraten ermöglichen. Vor der Gründung müssen die gründungswilligen Piraten mindestens ein Treffen zum Thema Gründung abhalten. Auf der Tagesordnung dieses Treffens soll das generelle Vorgehen, mögliche Gründungstermine, Satzungsentwürfe, GO-Entwürfe besprochen werden. Außerdem können sich die Vorstandskandidaten den zukünftigen Mitgliedern des Gebietsverbands vorstellen.

(5) Der Termin für die Gründung des Gebietsverbandes soll durch eine Umfrage der betroffenen Piraten festgelegt werden. Die Einladung zur Gründung des Gebietsverbandes muss nach den für den Landesverband geltenden Fristen durch den Landesvorstand erfolgen.

§ 4c – Verschmelzung von Untergliederungen

(1) Die Verschmelzung von Gebietsverbänden kann nur durch entsprechende Beschlüsse der Parteitage der zu beteiligenden Gebietsverbände mit jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten jedes einzelnen Gebietsverbandes beschlossen werden. Es gelten im übrigen die Regelungen zur Neugründung einer Untergliederung entsprechend.

(2) Wenn alle für die Verschmelzung vorgesehenen Untergliederungen den Beschluss mit der notwendigen Mehrheit gefasst haben, beruft der nächsthöhere Gebietsverband einen Gründungsparteitag für den neuen Gebietsverband ein.

(3) Auf dem Gründungsparteitag wird mindestens die Bezeichnung des neuen Gebietsverbandes beschlossen und ein neuer Vorstand gewählt.

(4) Mit der Wahl des neuen Vorstandes und der Festlegung der Bezeichnung sind alle beteiligten Gebietsverbände aufgelöst

(5) Rechtsnachfolger der alten Gebietsverbände ist der neue Gebietsverband.

§ 4d – Auflösung von Untergliederungen

(1) Die Auflösung einer Untergliederung kann erfolgen:

• durch einen Beschluss des Parteitages der Untergliederung der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Parteitag Stimmberechtigten beschlossen werden muss. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden.

• Durch Beschluss des Landesparteitages, wenn die Gliederung weniger als die zu seiner Gründung notwendigen 30 Mitglieder zählt.

(2) Rechtsnachfolger des aufgelösten Gebietsverbandes ist die nächsthöhere Gliederung. (3) An Stelle der Auflösung ist auch eine Verschmelzung mit einem angrenzenden Gebietsverband möglich. Die Zustimmung des aufnehmenden Gebietsverband gemäß §4c (1) ist notwendig.

§ 5

§ 5a – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Thüringen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung
  2. Verweis mit Auflagen
  3. Enthebung aus einem Parteiamt
  4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Gebietsvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.

(3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu zur Wahl gestellt werden.

(4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, so kann vom Bundesvorstand oder dem Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung eines Gebietsverbandes, Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Gebietsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahmen Auflösung eines Gebietsverbandes und Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

§ 5b – Bestechlichkeit und Vorteilsnahme

(1) Piraten des Landesverbandes, die in Bezug auf ihr Amt oder ihr Mandat Geschenke, Belohnungen oder sonstige Vorteile annehmen, gefährden das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und schädigen Ansehen und Glaubwürdigkeit der Piratenpartei. Sie erwecken zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen bzw. ihre politische Tätigkeit allgemein käuflich zu sein und sich nicht ausschließlich am Gemeinwohl bzw. sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihnen zugesagten, gewährten oder von ihnen geforderten Vorteile leiten zu lassen.

(2) Als Belohnungen oder Geschenke gelten alle wirtschaftlichen Vorteile, die gewährt werden, ohne dass darauf ein Anspruch besteht. Hierzu zählen insbesondere Geldzahlungen, Gutscheine, die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch, die Einräumung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten etc.), sowie die kostenlose oder vergünstigte Inanspruchnahme von Reisen, Unterkunft, Bewirtung oder ähnlicher Leistungen. Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

(3) Eine Annahme von Geschenken oder Belohnungen liegt dann vor, wenn ein Amts- bzw. Mandatsträger den angebotenen Vorteil ausnutzt. Soweit ein dem Parteimitglied nahestehender Dritter unmittelbar Empfänger der Zuwendung ist, ist dies dem Parteimitglied selbst zuzurechnen, wenn der Empfang mit seinem Wissen und Wollen erfolgt.

(4) Entsprechende Angebote der Vorteilsnahme sind unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Gebietsvorstand bzw. Landesvorstand anzuzeigen.

(5) Werden diese Regelungen missachtet und liegt der begründete Verdacht einer Annahme von Geschenken, Belohnungen oder anderen Vorteilen entsprechend Abs. 2 und 3 vor, sind vom zuständigen Gebietsvorstand bzw. dem Landesvorstand je nach Schwere des Vorfalls entsprechende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 5a Abs. 1 unter Beachtung von § 5a Abs. 2 auszusprechen. In offenkundig schwerwiegenden Fällen sollte der betreffende Amtsträger sofort seines Parteiamtes enthoben und beim zuständigen Schiedsgericht ein Parteiausschlussverfahren beantragt werden.

(6) Ausnahmen von dieser Regelung liegen vor

  • wenn es sich um in Wert und Umfang allgemein übliche Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen handelt (Geburtstage, Jubiläen, Gratulationen, Auszeichnungen u.ä.),
  • wenn der Amts- bzw. Mandatsträger im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten Geschenke entgegennimmt, die er als öffentlicher Repräsentant nicht ablehnen kann,
  • wenn es sich um die übliche Bewirtung bei Veranstaltungen handelt, an denen der Amts- bzw. Mandatsträger im Auftrag bzw. im Rahmen seiner Verpflichtungen teilnimmt,
  • es sich um verbreitete und übliche Give Aways, Streu- und Werbeartikel von geringem Wert handelt.

Werden im Zuge der repräsentativen Tätigkeit Geschenke von Wert entgegengenommen, sind diese an den Landesverband/Landesvorstand abzuliefern. Die abgelieferten Gegenstände (soweit sie sich dazu eignen) bzw. ihr Verkaufserlös sind sozialen Zwecken zuzuführen.

§ 6 – Organe des Landesverbandes Thüringen

(1) Organe sind der Landesparteitag, der Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 28. Juni 2009.

§ 6a – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der ordentliche Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Landesverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen. Der Landesvorstand lädt vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes unter www.piraten-thueringen.de. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Landesparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Thüringen zu veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Landes ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mit glieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Die Einladung geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes unter www.piraten-thueringen.de. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den außerordentlicher Landesparteita aufmerksam gemacht. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Jede natürliche Person und jedes Organ der Piratenpartei Thüringen und ihrer Untergliederungen ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(8) Auf einem Landesparteitag kann über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand abgestimmt werden. Die Beschlussfassung darüber setzt eine Zweidrittelmehrheit voraus. Wird dem Vorstand das Vertrauen entzogen, muss der Vorstand auf dem laufendem Landesparteitag neu gewählt werden.

(9) Der ordentliche Landesparteitag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • (a) Es sind mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten anwesend.
  • (b) Es sind mindestens 150 stimmberechtigte Piraten anwesend.

§ 6b – Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein Schatzmeister und ein stellvertretender Vorsitzender. Der Landesvorstand kann durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu zwei Stellvertretende Vorsitzende erweitert werden. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Die Antragssteller sind mit Name festzuhalten und dem Antrag beizufügen.

(6) Jede natürliche Person und jedes Organ der Piratenpartei Thüringen und ihrer Untergliederungen ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge sind möglichst zur nächsten Sitzung zu behandeln und dürfen maximal zweimal vertagt werden.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Kreisverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Landesparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

(12) Mindestens ein Mitglied des Landesvorstandes sollte bei einem Plenum anwesend sein.

(13) Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden.

(14) Mitglieder eines Vollzeitparlaments oder Mitglieder einer Regierung (Minister, Ministerpräsident, Staatssekretär) sind von einer Kandidatur für den Landesvorstand ausgeschlossen. Der Landesparteitag kann abweichend davon mit satzungsändernder Mehrheit beschließen, die Kandidatur eines Abgeordneten oder Regierungsmitglieds eines Vollzeitsparlaments für den Landesvorstand zuzulassen.

§ 6c – Landesschiedsgericht

(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015 geregelt.

(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

§ 6d – Landesplenum

(1) Das Landesplenum ist eine öffentliche, nicht beschlussfähige, informelle Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Vorstand des Landesverbandes hat das Landesplenum über aktuelle Entwicklungen zu informieren.

(3) Das Landesplenum kann dem Vorstand Empfehlungen aussprechen.

(4) Das Landesplenum sollte mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden.

(5) Das Landesplenum dient unter anderem der programmatischen und organisatorischen Weiterentwicklung der PIRATEN Thüringen.

(6) Die Einladung zum Landesplenum erfolgt durch den Landesvorstand.

§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

(3) Die Piratenpartei Thüringen gibt den Mitgliedern ihrer jeweiligen Mitgliederversammlungen folgende Wahlempfehlung: Bewerber, die zum Aufstellungszeitpunkt bereits ein Direkt- oder Listenmandat innehaben, sollen in der Regel nur dann erneut als Kandidat für die gleiche Volksvertretung aufgestellt werden, wenn sie dieses Mandat nicht schon die zweite Legislaturperiode ununterbrochen wahrnehmen. (Prinzip des limitierten Mandats)

(4) Die Aufstellungsversammlungen tagen als allgemeine Mitgliederversammlungen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss. Der Landesvorstand lädt sechs Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes unter www.piraten-thueringen.de sowie in Textform per Email oder Brief an die wahlberechtigten Mitglieder. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu eine Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

§ 8 – Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand tagen parteiöffentlich und können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Der Landesvorstand kann in begründeten Ausnahmefällen geschlossen tagen. Näheres regelt die Vorstandsgeschäftsordnung.

(3) Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 9 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- und Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) (gestrichen)

(4) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-thueringen.de.w01c6b2b.kasserver.com oder per Brief an das offizielle Postfach zugegangen ist oder formgerecht in das vom Landesvorstand bestimmte Antragsportal eingestellt wurde. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Darüber hinaus können Anträge formfrei gestellt werden.

(5) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.

(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015.

§ 10 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landessparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

§ 11 – Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 25./26.07.2015.

(2) (gestrichen)

(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Finanzbeschlüsse sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gebietsverbänden alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Kommen die Gebietsverbände dieser Forderung nicht nach, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

(5) Für Spenden sind prinzipiell normgerechte Spendenquittungen bzw. Zuwendungsbescheinigungen anzufertigen. Ab einer Spendenhöhe von 50 Euro sind die Spendenquittungen dem Spender zu übergeben.

(6) Der Landesverband der PIRATEN Thüringen und seine anhängigen Gliederungen nehmen pro Spender und Jahr nicht mehr als 10000 € an Spenden entgegen. Wird diese Summe überschritten, ist der überschüssige Betrag an den Spender zurückzuführen. Wird bei mehreren Einzelspenden pro Jahr die o.g. Summe überschritten, ist der überschüssige Betrag von den beteiligten Gliederungen des Landesverbandes anteilig bzgl. der jeweiligen eingeworbenen Summe an den Spender zurückzuführen.

(7) Überschreitet der an den Landesverband oder eine seiner Gliederungen gegangene Spendenbetrag pro Spender und Jahr die Summe von 1000 Euro, ist der Name bzw. die Bezeichnung des Spenders zeitnah in geeigneter Weise öffentlich zu machen. Dem jährlichen Rechenschaftsbericht des Landesverbandes wird eine Liste dieser bereits vorab veröffentlichten Spender beigefügt.

§ 12 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015.